Rechtsprechung
   VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,11601
VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21 (https://dejure.org/2021,11601)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2021 - 5 E 1482/21 (https://dejure.org/2021,11601)
VG Hamburg, Entscheidung vom 03. Mai 2021 - 5 E 1482/21 (https://dejure.org/2021,11601)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,11601) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Beschulung im Wechselunterricht - Corona-Virus

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - 13 B 250/21

    Keine sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an weiterführenden Schulen

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass der Schulbetrieb im Präsenzunterricht die Ansteckungen unter Schülern und Schülerinnen sowie in durch den Kontakt mit Lehrern und Lehrerinnen fördert (ebenso für Nordrhein-Westfalen: OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2021, 13 B 250/21.NE, juris Rn. 6ff., 22).".

    "Das Ausmaß der mit der stufenweisen Wiedereinführung des Präsenzunterrichts verbundenen Ungleichbehandlung von Grundschülerinnen und Grundschülern sowie Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 6, 10 und 12 eines Gymnasiums im Vergleich zu Schülerinnen und Schülern der Jahrgänge 5, 7, 8, 9 und 11 des Gymnasiums wird schon dadurch begrenzt, dass diese angesichts der in Aussicht gestellten Rückkehr aller Jahrgangsstufen zum Wechselunterricht in Präsenz insgesamt nur für einen verhältnismäßig überschaubaren Zeitraum von wohl nur wenigen Wochen in Kauf zu nehmen ist (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2021, 13 B 250/21.NE, juris Rn. 34 ff.).

    Dass die Klassenstufe 12 als Abiturjahrgang aus sachlich gerechtfertigten Gründen bei der Gewährung von Präsenzunterricht bevorzugt wird, liegt auf der Hand im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen der Abiturprüfung für den weiteren Ausbildungs- und Berufsweg (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 11.3.2021, a.a.O., juris Rn. 41 ff.).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Insoweit wird auf den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (5 Bs 209/20, juris Rn. 13 ff.) verwiesen.

    Um dieses Ziel zu erreichen, zielt der Verordnungsgeber darauf ab, die Kontakte in der Bevölkerung zu reduzieren und damit das Infektionsgeschehen einzudämmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 26).

    Im Gefahrenabwehrrecht, zu dem das Infektionsschutzrecht gehört, besteht ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers, weil die Verwaltung ihre Entscheidungen oftmals unter Zeitdruck aufgrund einer unsicheren Tatsachengrundlage und unter den Bedingungen einer unsicheren, sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2020, 5 Bs 209/20, juris Rn. 28; Beschl. v. 30.4.2020, 5 Bs 64/20, GewArch 2020, 289, juris Rn. 53).

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 51.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    a) Hinsichtlich des aus dem Hamburgischen Schulgesetz sowie aus dem Grundgesetz folgenden Teilhabeanspruch der Antragstellerin an den vorhandenen Bildungsangeboten hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 19. März 2021 (a.a.O.) wie folgt ausgeführt: "Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13) im Regelfall die Beschulung im Präsenzunterricht vorgesehen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 3 L 51/21 -, juris, Rn. 17; offen gelassen in VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2020, 20 NE 20.1443, juris Rn. 26 ff).

    Zu der von der Antragstellerin auch im hiesigen Verfahren zitierten Einschätzung des Präsidenten des Robert Koch-Instituts Wieler vom 19. November 2020 (https://www.tagesschau.de/inland/rki-neuinfektionen-127.html, zuletzt abgerufen am Tag der Entscheidung), der darin von einer erneuten Schließung der Schulen abriet, hatte die Kammer bereits mit Beschluss vom 19. März 2021 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2021 (3 L 51/21, juris Rn. 39 ff.) ausgeführt, dass Wieler dabei gerade auch die in den Schulen entwickelten Schutzkonzepte, zu denen auch eine schrittweise Einführung von Wechsel- und Präsenzunterricht zählt, einbezogen hat.

  • VGH Bayern, 03.07.2020 - 20 NE 20.1443

    Erfolgloser Normenkontrollantrag: Mindestabstand und Präsenzunterricht in Schulen

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    a) Hinsichtlich des aus dem Hamburgischen Schulgesetz sowie aus dem Grundgesetz folgenden Teilhabeanspruch der Antragstellerin an den vorhandenen Bildungsangeboten hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 19. März 2021 (a.a.O.) wie folgt ausgeführt: "Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr nach Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 4 EO 56/21 -, juris Rn. 13) im Regelfall die Beschulung im Präsenzunterricht vorgesehen (so auch VG Berlin, Beschluss vom 10. März 2021 - 3 L 51/21 -, juris, Rn. 17; offen gelassen in VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2020, 20 NE 20.1443, juris Rn. 26 ff).

    Ein Anspruch auf Leistung im Sinne eines Verschaffungsanspruchs dürfte nur entstehen, wenn der Staat insoweit seine Pflichten evident verletzt, mithin den Mindeststandard staatlicher Bildungsgewährleistung unterschreitet (OVG Münster, Beschluss vom 12. Juni 2020, 13 B 779/20.NE, juris Rn. 55 f., m.w. N; VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2020, 20 NE 20.1443, juris Rn. 29 ff. mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).".

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Eine Regelung ist angemessen, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 26.2.2020, 2 BvR 2347/15, juris Rn. 265 m.w.N.).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Urt. v. 18.7.2018, 1 BvR 1675/16, BVerfGE 149, 222, juris Rn. 64; Beschl. v. 18.7.2012, 1 BvL 16/11, BVerfGE 132, 179, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 21.6.2011, 1 BvR 2035/07, BVerfGE 129, 49, juris Rn. 63 ff.).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus VG Hamburg, 03.05.2021 - 5 E 1482/21
    Dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers entspricht eine zurückhaltende gerichtliche Kontrolle der verordnungsrechtlichen Regelungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris Rn. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.11.2020, 13 MN 479/20, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.4.2020, OVG 11 S 22/20, juris Rn. 25; BayVerfGH, Entscheidung v. 21.10.2020, Vf. 26-VII-20, juris Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Hamburg, 30.04.2020 - 5 Bs 64/20

    Coronavirus-Eindämmungsverordnung: Beschränkung der Verkaufsfläche von

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • OVG Niedersachsen, 10.11.2020 - 13 MN 479/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Tattoo-Studio

  • VG Berlin, 10.03.2021 - 3 L 57.21

    Anspruch auf Beschulung im Präsensunterricht in Zeiten der SARS-CoV2-Pandemie

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2020 - 13 B 779/20

    Keine sofortige Rückkehr zum Regelunterricht

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

  • OVG Hamburg, 02.02.2021 - 5 Bs 217/20

    CoronaVV HA; Gaststättenschließung; Begrenzung der Geltungsdauer von

  • OVG Hamburg, 08.08.2011 - 1 Bs 137/11

    Auswahlentscheidung zur Aufnahme in ein Gymnasium

  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

  • VG Hamburg, 19.03.2021 - 5 E 643/21

    Erfolgloser Eilantrag einer Grundschülerin auf uneingeschränkte Wiederaufnahme

  • VG Hamburg, 09.02.2021 - 15 E 355/21

    Coronapandemie: Erfolgloser Eilantrag einer Fahrschule gegen Untersagung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht